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Zulassungsbedingungen im Detail

Die Zulassungsregelung von Universitäre Fernstudien Schweiz richtet sich nach den Kriterien der Schweizer Universitäten. Wer als Student/in zugelassen werden möchte, muss nachweisen können, dass er/sie die notwendigen Bedingungen erfüllt. Dies bedingt den Besitz eines gültigen Bildungsnachweises.

Die Zulassungsbestimmungen sind im Zulassungsreglement geregelt.

Schweizerische Bildungsnachweise

Als anerkannte Bildungsnachweise gelten ein Eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes kantonales gymnasiales Maturitätszeugnis oder ein gleichwertiger Abschluss. Über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen entscheidet die Direktion entsprechend den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS.
Die Liste der als gleichwertig beurteilten schweizerischen Bildungsnachweise findet sich im Anhang A des Zulassungsreglements.

Ausländische Bildungsnachweise

Ausländische Bildungsnachweise werden nach dem Grundsatz der Maturitätsäquivalenz beurteilt. Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung entsprechend den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS
Die Länderliste im Anhang B des Zulassungsreglements gibt Auskunft über die erforderlichen Bildungsnachweise sowie über eventuelle Zusatzbedingungen (z.B. Studienplatznachweis im Herkunftsland).
Bei Bedarf kann die Studienleitung zudem eine Echtheitsbescheinigung verlangen.

Nachweis der Studierfähigkeit in deutscher Sprache

Wer über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügt, der nicht in Deutschland, Österreich oder dem Fürstentum Liechtenstein erworben wurde, muss zudem den Nachweis der Studierfähigkeit in deutscher Sprache erbringen. Diese kann nachgewiesen werden durch:

  • die Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Sprachprüfung auf Niveau C1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
  • den Nachweis ausreichender sprachlicher Vorbildung in der Unterrichtssprache auf universitärer oder Mittelschulstufe 

Als ausreichende sprachliche Vorbildung in der Unterrichtssprache gilt:

  • ein ausländischer Bildungsnachweis, der einer schweizerischen Maturität gleichwertig ist und dessen Unterricht sowie Abschlussprüfungen mindestens zur Hälfte in der Unterrichtssprache gehalten wurde
  • der Nachweis von mindestens 90 ECTS-Punkten, die in einem akademischen
    Studiengang an einer Universität erworben wurden, deren Sprache mit der
    Unterrichtssprache übereinstimmt

Für die Studiengänge in Kooperation gelten die Zulassungsbedingungen der Kooperationsspartner: Zulassungsordnung für die FernUniversität in Hagen.

Zulassung ohne gültigen Bildungsnachweis

Wer über keinen gültigen Bildungsnachweis verfügt, kann nicht als regulärer Student / reguläre Studentin zugelassen werden. Universitäre Fernstudien Schweiz bietet keine Möglichkeit, das Fehlen eines gültigen Bildungsnachweises mittels Aufnahmeprüfung, Arbeitstätigkeit oder Fähigkeitsprofil (Aufnahme sur dossier) zu kompensieren.

Interessent/innen ohne gültigen Bildungsnachweis können sich jedoch als Gasthörer/in einschreiben und auf diese Weise gezielt einzelne oder mehrere Module besuchen.

Ausnahme: In Studiengängen unserer Kooperationspartner können Interessierte die Hochschul-Zugangsberechtigung über eine Sonderzulassungsprüfung erwerben.